Glossar von A bis Z
Die Begriffe, einfach erklärt
Begriffe: 35
A
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Abschlag
Ein Abschlag ist eine regelmäßige Vorauszahlung auf die erwarteten Stromkosten, die der Versorger vor der Jahresabrechnung verlangt. Seine Höhe richtet sich nach dem Verbrauch des vorherigen Abrechnungszeitraums oder nach dem Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kunden; ein glaubhaft erheblich geringerer Verbrauch ist angemessen zu berücksichtigen (§ 41b Abs. 3 EnWG; in der Grundversorgung § 13 StromGVV). Typisches Beispiel: Beim Einzug schätzen Sie den Jahresverbrauch, und daraus leitet der Anbieter den Monatsbetrag ab. Siehe auch: Jahresabrechnung, Guthaben, Nachzahlung, Jahresverbrauch, Ratgeber „Abschlag verstehen und richtig anpassen“.
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Arbeitspreis
Der Arbeitspreis ist der Preis für jede verbrauchte Kilowattstunde Strom und wird meist in Cent je kWh angegeben. Zusammen mit dem Grundpreis bildet er den Preis eines Tarifs, wirkt sich aber umso stärker aus, je mehr Strom ein Haushalt verbraucht. Auf der Rechnung wird der Verbrauch mit dem Arbeitspreis multipliziert; haben sich Preise im Abrechnungszeitraum geändert, erscheinen mehrere Zeilen mit unterschiedlichen Preisen. Konkrete Werte nennen wir nicht, weil sie sich laufend ändern. Siehe auch: Grundpreis, Kilowattstunde, Jahresverbrauch, Ratgeber „Die Stromrechnung lesen und verstehen“.
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Anbieterwechsel
Ein Anbieterwechsel ist der Wechsel des Stromlieferanten bei gleichbleibendem Netz und Zähler; geändert wird, wer Ihnen den Strom in Rechnung stellt. Nach § 20a EnWG darf der Wechsel nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, und der technische Vorgang muss binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein, für Strom nach Angabe der Bundesnetzagentur bereits seit dem 6. Juni 2025. Das ändert nichts an Kündigungsfristen und Laufzeiten Ihres bisherigen Vertrags, wie die Bundesnetzagentur betont. Verzögert sich ein Wechsel, kann die Ersatzversorgung greifen. Siehe auch: Lieferbeginn, Kündigungsfrist, Ersatzversorgung, Ratgeber „Stromanbieter wechseln: Schritt für Schritt“.
B
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Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur ist die Bundesbehörde, die unter anderem den Energiemarkt überwacht und Verbraucherinformationen zu Energieverträgen bereitstellt; sie unterhält einen Verbraucherservice Energie. Auf ihren Seiten erklärt sie Grundversorgung, Ersatzversorgung und Lieferantenwechsel. Sie bestimmt den Grundversorger nicht und führt keine bundesweite Liste. Für Streit mit einem Anbieter gibt es die Schlichtungsstelle Energie. Die gesetzlichen Regeln stehen unter anderem im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und in der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV), die Sie auf gesetze-im-internet.de nachlesen können. Siehe auch: Verbraucherzentrale, Schlichtungsstelle Energie, Grundversorgung.
E
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Entnahmestelle
Die Entnahmestelle ist der Anschlusspunkt, an dem Strom aus dem Netz bezogen wird, meist der Zähler einer Wohnung oder eines Hauses. Sie wird im Strommarkt über die Marktlokations-ID identifiziert und ist die Stelle, auf die sich ein Liefervertrag bezieht. Beim Umzug wechseln Sie die Entnahmestelle; der bisherige Vertrag endet nach Angabe der Bundesnetzagentur aber nicht automatisch, sondern muss gekündigt oder mit dem Lieferanten an den neuen Wohnsitz verlegt werden. Wird an einer Entnahmestelle Strom ohne Liefervertrag entnommen, kommt nach Angabe der Bundesnetzagentur ein Vertrag mit dem Grundversorger zustande. Siehe auch: Marktlokations-ID, Zählernummer, Netzbetreiber, Lieferbeginn.
G
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Grundpreis
Der Grundpreis ist der feste Preisbestandteil, den Sie unabhängig vom Verbrauch zahlen, meist je Monat oder Jahr ausgewiesen. Die Bundesnetzagentur nennt ihn neben dem Arbeitspreis als Bestandteil der allgemeinen Preise in der Grundversorgung. Bei geringem Verbrauch fällt er stärker ins Gewicht, bei hohem Verbrauch weniger. Ein niedriger Arbeitspreis kann deshalb durch einen höheren Grundpreis aufgewogen werden und umgekehrt, sodass beide Werte immer gemeinsam zu betrachten sind. Siehe auch: Arbeitspreis, Jahresverbrauch, Tarifbestandteile (Ratgeber „Tarifbestandteile verstehen“).
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Grundversorgung
Die Grundversorgung ist die gesetzlich geregelte Standardversorgung von Haushaltskunden mit Strom durch den Grundversorger ihres Netzgebiets (§ 36 EnWG). Nach Angabe der Bundesnetzagentur kommt ein Grundversorgungsvertrag schon durch die Stromentnahme zustande, etwa durch das Einschalten des Lichts, und kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Preise und Bedingungen veröffentlicht der Grundversorger; Preisänderungen werden zum Monatsbeginn nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam (§ 5 StromGVV). Siehe auch: Grundversorger, Sondertarif, Ersatzversorgung (Ratgeber „Grundversorgung oder Sondertarif“).
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Grundversorger
Der Grundversorger ist in einem Netzgebiet das Energieversorgungsunternehmen, das dort die meisten Haushaltskunden beliefert (§ 36 Abs. 2 EnWG). Der Netzbetreiber stellt das alle drei Jahre fest und veröffentlicht das Ergebnis im Internet. Welches Unternehmen es bei Ihnen ist, erfahren Sie daher bei Ihrem Netzbetreiber; die Bundesnetzagentur führt dazu keine bundesweite Liste. Der Grundversorger muss Haushaltskunden zu seinen veröffentlichten allgemeinen Bedingungen und Preisen beliefern. Siehe auch: Grundversorgung, Netzbetreiber, Ersatzversorgung, Ratgeber „Grundversorgung oder Sondertarif“.
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Guthaben
Ein Guthaben ist der Betrag, den der Versorger erstattet oder verrechnet, wenn die Abschläge höher waren als die tatsächlichen Kosten. In der Grundversorgung ist ein zu viel gezahlter Betrag unverzüglich zu erstatten oder spätestens mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen, nach Vertragsende ist er unverzüglich zu erstatten (§ 13 StromGVV). Wie ein Anbieter außerhalb der Grundversorgung verfährt, steht in dessen Bedingungen. Ein dauerhaft hohes Guthaben ist ein Hinweis, den Abschlag zu senken. Siehe auch: Abschlag, Nachzahlung, Jahresabrechnung.
I
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Intelligentes Messsystem
Ein intelligentes Messsystem ist ein digitaler Zähler mit Kommunikationseinheit, der Verbrauchsdaten übermitteln kann. Wo es eingesetzt wird und welche Pflichten damit verbunden sind, richtet sich nach den geltenden Vorschriften und kann sich ändern. Für die Abrechnung werden Werte teilweise automatisch übermittelt; ob Sie dennoch selbst Werte angeben sollten, erfahren Sie vom Messstellenbetreiber und Ihrem Versorger. Fragen zu Einbau, Betrieb und Kosten richten Sie an den Messstellenbetreiber. Siehe auch: Messstellenbetreiber, Zählerstand, Zählernummer.
J
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Jahresverbrauch
Der Jahresverbrauch ist die Strommenge, die ein Haushalt innerhalb eines Jahres verbraucht, angegeben in Kilowattstunden. Er dient als Grundlage für die Schätzung der Abschläge und für jede Rechnung, die Tarife gegenüberstellt, weil sich der Gesamtpreis aus Arbeitspreis mal Verbrauch plus Grundpreis ergibt. Am verlässlichsten entnehmen Sie ihn Ihrer letzten Jahresabrechnung; ohne alte Rechnung hilft eine Schätzung nach Haushaltsgröße und Geräten, die Sie später korrigieren können. Siehe auch: Abschlag, Arbeitspreis, Grundpreis, Jahresabrechnung.
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Jahresabrechnung
Die Jahresabrechnung ist die reguläre Abrechnung, die den tatsächlichen Verbrauch eines Zeitraums den geleisteten Abschlägen gegenüberstellt. Die Differenz ergibt ein Guthaben zu Ihren Gunsten oder eine Nachzahlung; zugleich teilt der Versorger meist den neuen Abschlag mit. Prüfen Sie Abrechnungszeitraum, Zählerstände, ob Werte gemessen oder geschätzt sind, und ob alle Abschläge berücksichtigt wurden. In der Grundversorgung sind zu viel gezahlte Abschläge zu erstatten oder spätestens mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen (§ 13 StromGVV). Siehe auch: Abschlag, Guthaben, Nachzahlung, Schlussrechnung.
K
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Kilowattstunde (kWh)
Die Kilowattstunde (kWh) ist die Einheit, in der der Stromzähler die verbrauchte elektrische Energie misst und in der Ihr Versorger abrechnet. Eine Kilowattstunde entspricht einer Leistung von einem Kilowatt über eine Stunde. Auf der Rechnung ergibt sich der Verbrauch aus der Differenz zweier Zählerstände in kWh, der Arbeitspreis wird je kWh angegeben. Wie hoch Ihr Verbrauch ist, hängt von Haushaltsgröße und Geräten ab; eigene Rechnungen sind der beste Anhaltspunkt. Siehe auch: Zählerstand, Arbeitspreis, Jahresverbrauch, Ratgeber „Zählerstand ablesen und dokumentieren“.
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Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne, die zwischen der Kündigungserklärung und dem Vertragsende liegen muss. Für die Grundversorgung beträgt sie zwei Wochen (§ 20 StromGVV); bei anderen Verträgen steht sie im Vertrag, und die Vertragszusammenfassung nennt sie ebenfalls (§ 41 Abs. 4 EnWG). Wer zu spät kündigt, verpasst den Beendigungstermin. Notieren Sie das Datum des Vertragsendes, kündigen Sie in Textform und bewahren Sie die Bestätigung auf. Siehe auch: Vertragslaufzeit, Sonderkündigungsrecht, Ratgeber „Kündigungsfristen beim Stromvertrag“.
L
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Lieferbeginn
Der Lieferbeginn ist der Zeitpunkt, ab dem ein Anbieter die Stromlieferung übernimmt. Beim Einzug sollte er auf den Einzugstag fallen, damit keine Lücke entsteht; beim Wechsel wird er mit dem neuen Anbieter vereinbart und sollte zum Ende des alten Vertrags passen, damit Sie nicht zwei Verträge überschneidend bezahlen. Der neue Lieferant muss unverzüglich in Textform bestätigen, ob und zu welchem Termin er die Belieferung aufnehmen kann (§ 20a Abs. 1 EnWG). Siehe auch: Anbieterwechsel, Entnahmestelle, Ratgeber „Strom anmelden beim Einzug“.
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Lastschriftmandat
Ein Lastschriftmandat ist die Erlaubnis, Zahlungen wie Abschläge automatisch von Ihrem Konto einzuziehen. Sie ist bequem, birgt aber das Risiko unbemerkter Fehlbeträge, wenn Sie Abbuchungen nicht kontrollieren. Richten Sie es nur ein, wenn Sie den Betrag nachvollziehen können, sorgen Sie für ausreichende Deckung und vergleichen Sie Kontoauszüge mit der Mitteilung des Versorgers, besonders nach Preis- oder Abschlagsänderungen. Bei unberechtigten Abbuchungen klären Sie zuerst den Sachverhalt mit dem Anbieter. Siehe auch: Abschlag, Jahresabrechnung, Ratgeber „Abschlag verstehen und richtig anpassen“.
M
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Messstellenbetreiber
Der Messstellenbetreiber ist die Stelle, die den Stromzähler einbaut, betreibt und wartet und die Messwerte bereitstellt. Meist übernimmt diese Aufgabe der Netzbetreiber, es kann aber auch ein anderes Unternehmen sein. Bei Fragen zu Defekten, Ablesung oder einem intelligenten Messsystem ist er Ansprechpartner, nicht der Stromanbieter. Welches Unternehmen zuständig ist, steht auf Ihrer Rechnung oder erfahren Sie bei Ihrem Netzbetreiber. Siehe auch: Netzbetreiber, Zählernummer, Intelligentes Messsystem, Ratgeber „Zählerstand ablesen und dokumentieren“.
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Marktlokations-ID
Die Marktlokations-ID ist die Kennung einer Entnahmestelle im Strommarkt und ordnet einen Anschluss eindeutig zu. Sie erleichtert Anmeldung und Anbieterwechsel, weil Anbieter und Netzbetreiber damit sicher dieselbe Stelle meinen. Sie finden sie typischerweise auf der Rechnung des Vormieters oder in den Unterlagen des Netzbetreibers; manche Formulare verlangen sie nicht, andere schon. Fehlt sie, genügen häufig Adresse und Zählernummer, die Auskunft gibt Ihr Anbieter. Beide gehören zusammen: Die Zählernummer benennt das Gerät, die Marktlokations-ID die Stelle, an der Strom entnommen wird. Siehe auch: Zählernummer, Entnahmestelle, Netzbetreiber.
N
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Netzbetreiber
Der Netzbetreiber betreibt das Stromnetz in einem Gebiet und ist für Leitungen und Anschluss verantwortlich, unabhängig vom Stromanbieter. Er stellt alle drei Jahre fest, wer in seinem Gebiet Grundversorger ist. Bei einem Anbieterwechsel bleibt das Netz dasselbe, deshalb ändert sich an Leitungen und Zähler in der Regel nichts. Er ist für das Netz zuständig, nicht für Ihren Liefervertrag; Fragen zum Vertrag richten Sie an Ihren Stromanbieter. Siehe auch: Grundversorger, Messstellenbetreiber, Entnahmestelle, Netzentgelte.
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Nachzahlung
Eine Nachzahlung ist der Betrag, den Sie zusätzlich zahlen, wenn die Abschläge niedriger waren als die tatsächlichen Kosten laut Abrechnung. Sie entsteht etwa, wenn der Verbrauch höher ausfiel als geschätzt oder der Anbieter Preise angepasst hat. Prüfen Sie zuerst Zählerstände und Zeitraum, und lassen Sie den Abschlag für die Zukunft anpassen. Bei Zahlungsschwierigkeiten sprechen Sie früh mit dem Versorger; bei Streit kommt nach einer erfolglosen Beschwerde beim Unternehmen die Schlichtungsstelle Energie in Betracht (§ 111b EnWG). Siehe auch: Abschlag, Guthaben, Jahresabrechnung.
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Neukundenbonus
Ein Neukundenbonus ist eine einmalige Gutschrift für neue Kundinnen und Kunden eines Tarifs. Er senkt meist die Kosten des ersten Vertragsjahres, ändert aber nichts an den regulären Preisen danach. Bedingungen und Auszahlungszeitpunkt sollten Sie vorab prüfen: Wird er ausgezahlt oder verrechnet, und entfällt er bei vorzeitiger Kündigung? Das Gesetz verlangt, dass die Vertragszusammenfassung vorhandene Bonusregelungen nennt (§ 41 Abs. 4 EnWG). Ein Beispiel: Ein Bonus, der erst nach Ablauf eines Jahres gutgeschrieben wird, hilft nicht, wenn Sie vorher kündigen. Siehe auch: Sofortbonus, Preisgarantie, Vertragslaufzeit, Vertragszusammenfassung.
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Netzentgelte
Netzentgelte sind die Kosten für die Nutzung des Stromnetzes und Teil des Strompreises, den Sie über Ihren Anbieter bezahlen. Sie werden nicht vom Anbieter, sondern im Rahmen der geltenden Regeln für das jeweilige Netzgebiet festgelegt und können regional unterschiedlich ausfallen. Im Rechnungsüberblick erscheinen sie als einer der Preisanteile neben Beschaffung, Vertrieb und staatlich veranlassten Bestandteilen. In der Grundversorgung sind bestimmte Belastungen in den allgemeinen Preisen gesondert auszuweisen (§ 2 Abs. 3 StromGVV). Siehe auch: Netzbetreiber, Arbeitspreis, Grundpreis, Ratgeber „Die Stromrechnung lesen und verstehen“.
O
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Ökostrom
Ökostrom ist Strom, der als aus erneuerbaren Quellen stammend angeboten wird. Wie belastbar die Herkunftsangaben sind, kann unterschiedlich sein; ein Hinweis auf der Startseite eines Anbieters sagt wenig darüber, wie der Strom tatsächlich bereitgestellt wird. Achten Sie auf transparente Angaben zur Herkunft und darauf, ob und wie sie belegt werden, und lesen Sie die Vertragsbedingungen. Unabhängige Beratungsstellen wie die Verbraucherzentrale erläutern, worauf bei solchen Angeboten zu achten ist. Siehe auch: Sondertarif, Preisgarantie, Vertragszusammenfassung.
P
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Preisgarantie
Eine Preisgarantie ist die Zusage eines Anbieters, bestimmte Preisbestandteile für einen festgelegten Zeitraum nicht zu erhöhen. Was genau garantiert wird, ergibt sich aus den Vertragsbedingungen: Manche Garantien betreffen nur den Energiepreis, andere erfassen auch Steuern, Abgaben oder Netzentgelte oder lassen sie aus. Prüfen Sie deshalb Umfang und Dauer und vergleichen Sie sie mit der Vertragslaufzeit; die Formulierung entscheidet. Fragen Sie beim Anbieter nach, wenn sie unklar bleibt. Siehe auch: Vertragslaufzeit, Neukundenbonus, Sondertarif, Ratgeber „Tarifbestandteile verstehen“.
S
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Sondertarif
Ein Sondertarif, rechtlich oft Sondervertrag genannt, ist ein Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung, den Sie aktiv abschließen. Laufzeit, Preise, Kündigung und Zusatzleistungen werden individuell vereinbart und stehen in Vertrag und Geschäftsbedingungen. Für Verbraucher begrenzt das Gesetz einzelne Klauseln, etwa eine Erstlaufzeit von mehr als zwei Jahren in Geschäftsbedingungen (§ 309 Nr. 9 BGB). Ob ein Sondertarif günstiger ist als die Grundversorgung, hängt von den aktuellen Preisen ab. Siehe auch: Grundversorgung, Vertragslaufzeit, Preisgarantie, Neukundenbonus.
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Schlussrechnung
Die Schlussrechnung ist die Abrechnung am Ende eines Liefervertrags, zum Beispiel nach einem Auszug oder Anbieterwechsel. Sie umfasst den Verbrauch bis zum Vertragsende und stellt ihn den geleisteten Abschlägen gegenüber. Prüfen Sie Zeitraum, Anfangs- und Endstand und die berücksichtigten Abschläge; geben Sie dem Versorger vorab Ihre neue Anschrift an, damit die Rechnung Sie erreicht. Ein Guthaben sollte erstattet werden, bei einer Nachzahlung lassen Sie sich die Berechnung erklären. Siehe auch: Jahresabrechnung, Zählerstand, Ratgeber „Auszug und Abmeldung: Strom richtig beenden“.
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Sofortbonus
Ein Sofortbonus ist ein Bonus, der nach Vertragsabschluss oder mit der ersten Rechnung verrechnet wird und nicht erst nach einer Wartezeit. Wie der Neukundenbonus senkt er meist nur die Kosten des ersten Vertragsjahres. Ob und wann er gutgeschrieben wird, richtet sich nach den Vertragsbedingungen; achten Sie darauf, ob er bei vorzeitiger Beendigung wegfällt. Rechnen Sie bei einem Angebot mit Bonus das zweite Jahr stets gesondert, weil dann ohne Bonus gezahlt wird. Siehe auch: Neukundenbonus, Preisgarantie, Vertragszusammenfassung.
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Sonderkündigungsrecht
Ein Sonderkündigungsrecht erlaubt es, einen Vertrag in besonderen Fällen außerhalb der üblichen Fristen zu beenden, etwa nach bestimmten Preisänderungen. Beim Strom nennt das Gesetz etwa die Kündigung nach einer Preisänderung, die der Lieferant einseitig vornimmt: Sie ist ohne Einhaltung einer Frist zum Wirksamwerden der Änderung möglich (§ 41 Abs. 5 EnWG, in der Grundversorgung § 5 Abs. 3 StromGVV). Auch für den Umzug sieht § 41b Abs. 5 EnWG eine Kündigung mit sechs Wochen Frist vor. Ob es in Ihrem Fall greift, prüfen Sie anhand der Mitteilung und Ihrer Unterlagen. Siehe auch: Kündigungsfrist, Vertragslaufzeit, Preisgarantie.
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Schlichtungsstelle Energie
Die Schlichtungsstelle Energie ist eine unabhängige Einrichtung zur außergerichtlichen Klärung von Streit zwischen Verbrauchern und Energieunternehmen. Nach Angabe der Stelle ist das Verfahren für private Verbraucher kostenfrei; sie wird gemeinsam von Verbraucherzentrale Bundesverband und Branchenverbänden getragen. Ein Schlichtungsantrag ist erst zulässig, wenn das Unternehmen Ihrer Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat; die Beschwerde muss es innerhalb von vier Wochen beantworten (§§ 111a, 111b EnWG). Welche Unterlagen nötig sind, erfahren Sie auf den Seiten der Stelle. Eine Schlichtung ist ein Angebot zur Einigung außerhalb eines Gerichtsverfahrens und ersetzt keine Rechtsberatung. Siehe auch: Verbraucherzentrale, Bundesnetzagentur, Nachzahlung.
V
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Vertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit ist der Zeitraum, für den ein Liefervertrag vereinbart ist; in der Erstlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung oft nicht möglich. Für Verbraucher begrenzt § 309 Nr. 9 BGB bestimmte Klauseln in Geschäftsbedingungen: eine Erstlaufzeit von mehr als zwei Jahren ist unwirksam, ebenso eine stillschweigende Verlängerung, die nicht auf unbestimmte Zeit erfolgt und dann jederzeit mit höchstens einmonatiger Frist kündbar ist. Die Grundversorgung hat keine feste Laufzeit. Welche Laufzeit Ihr Vertrag hat, steht in der Vertragsbestätigung. Siehe auch: Kündigungsfrist, Vertragsverlängerung, Sondertarif.
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Vertragsverlängerung
Eine Vertragsverlängerung ist die Fortsetzung eines Vertrags nach Ablauf der Erstlaufzeit, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird. Für Verbraucherverträge in Geschäftsbedingungen ist eine stillschweigende Verlängerung nur wirksam, wenn der Vertrag sich auf unbestimmte Zeit verlängert und jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündbar bleibt (§ 309 Nr. 9 BGB). Die Bedingungen für Verlängerung und Beendigung muss der Vertrag nennen (§ 41 Abs. 1 EnWG). Notieren Sie das Ende der Erstlaufzeit und planen Sie rechtzeitig. Siehe auch: Vertragslaufzeit, Kündigungsfrist, Preisgarantie.
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Vertragszusammenfassung
Die Vertragszusammenfassung ist eine kurze, deutlich gekennzeichnete Übersicht der wichtigsten Bedingungen eines Energieliefervertrags. Nach § 41 Abs. 4 EnWG sind Lieferanten dazu verpflichtet; sie nennt unter anderem Kontaktdaten, Entnahmestelle, Preise, voraussichtlichen Lieferbeginn, Kündigungsfrist sowie Boni und Mindestlaufzeiten. Nach der gesetzlichen Formulierung erhalten Sie sie innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss; bei dynamischen Stromtarifen und Festpreisverträgen nach § 41a EnWG schon vor dem Abschluss (§ 41a Abs. 7 EnWG). Prüfen Sie sie sofort und speichern Sie sie zusammen mit den Geschäftsbedingungen. Sie ersetzt nicht die Geschäftsbedingungen, ist aber ein schneller Weg, Laufzeit, Preise und Fristen auf einen Blick zu prüfen. Siehe auch: Preisgarantie, Neukundenbonus, Kündigungsfrist.
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Verbraucherzentrale
Die Verbraucherzentrale ist eine unabhängige Beratungsstelle für Verbraucherinnen und Verbraucher, die auch zu Energieverträgen informiert und berät. Der Verbraucherzentrale Bundesverband trägt gemeinsam mit Branchenverbänden die Schlichtungsstelle Energie. Die Bundesnetzagentur nennt die Verbraucherzentralen als eine Stelle, bei der Sie eine Rechtsberatung erhalten können; Angaben zu Regeln und Preisen sollten Sie stets auf Aktualität prüfen. Für Ihren konkreten Vertrag gilt, was in Ihren Unterlagen steht. Wer einen Vertrag oder eine Rechnung prüfen lassen möchte, sollte die Unterlagen zur Beratung mitbringen; die rechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls bleibt Sache einer Beratung. Siehe auch: Bundesnetzagentur, Schlichtungsstelle Energie, Sonderkündigungsrecht.
Z
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Zählernummer
Die Zählernummer ist die Kennnummer Ihres Stromzählers, die meist auf einem Typenschild am Gerät steht. Sie wird bei Anmeldung, Anbieterwechsel und Ablesung abgefragt und sollte nicht mit dem Zählerstand verwechselt werden: Die Nummer identifiziert das Gerät, der Stand zeigt den Verbrauch. Notieren Sie sie beim Einzug zusammen mit dem Stand und fotografieren Sie beides, damit Verwechslungen vermieden werden. Fehlt sie im Formular, hilft ein Blick auf die letzte Rechnung oder eine Nachfrage beim Messstellenbetreiber. Siehe auch: Zählerstand, Marktlokations-ID, Entnahmestelle, Ratgeber „Strom anmelden beim Einzug“.
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Zählerstand
Der Zählerstand ist der am Stromzähler angezeigte Wert des bisher gemessenen Verbrauchs in Kilowattstunden. Aus der Differenz zweier Stände ergibt sich der Verbrauch in einem Zeitraum, und darauf beruht die Abrechnung. Besonders wichtig ist er beim Einzug, beim Auszug und bei einem Anbieterwechsel, weil er den Verbrauch zwischen Personen und Anbietern abgrenzt. Fotografieren Sie Zähler und Anzeige mit Datum, damit sich der Wert später belegen lässt. Siehe auch: Zählernummer, Kilowattstunde, Schlussrechnung, Ratgeber „Zählerstand ablesen und dokumentieren“.