Fragenübersicht

Fragen und Antworten

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Ein kleines Haus mit hell erleuchteten Fenstern in der Abenddämmerung, daneben Strommasten, deren Leitungen als leuchtende Linien in Blau und Orange über die Landschaft laufen.
Fragen: 20
  • Wann sollte ich Strom beim Einzug anmelden?

    Am besten vor dem Einzug, damit der Lieferbeginn auf den Einzugstag fällt. Ohne eigenen Vertrag kommt nach Angabe der Bundesnetzagentur schon durch die Stromentnahme ein Vertrag mit dem Grundversorger zustande, und die Entnahme ist dem Grundversorger nach § 2 Abs. 2 StromGVV unverzüglich in Textform mitzuteilen. Halten Sie Adresse, Zählernummer, Einzugsdatum und Bankverbindung bereit. Die Details stehen in den Vertragsunterlagen des Anbieters. Mehr dazu im Ratgeber „Strom anmelden beim Einzug“.

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  • Was passiert, wenn ich keinen Stromvertrag abschließe?

    Sie werden trotzdem beliefert: Wer Strom entnimmt, ohne einen anderen Vertrag zu haben, wird vom Grundversorger versorgt, und nach Angabe der Bundesnetzagentur kommt ein Grundversorgungsvertrag schon durch die Entnahme zustande, etwa durch das Einschalten des Lichts. Die Entnahme ohne Vertrag müssen Sie dem Grundversorger unverzüglich in Textform mitteilen (§ 2 Abs. 2 StromGVV). Welche Preise gelten, steht in dessen veröffentlichten allgemeinen Preisen. Die Grundversorgung können Sie mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 20 StromGVV).

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  • Welche Angaben brauche ich für die Anmeldung?

    Üblich sind Name, Lieferadresse, Einzugsdatum, Zählernummer, Bankverbindung und geschätzter Jahresverbrauch; manchmal auch die Marktlokations-ID. Die Zählernummer steht meist auf dem Typenschild des Zählers, die Marktlokations-ID auf der Rechnung des Vormieters oder in den Unterlagen des Netzbetreibers. Den Jahresverbrauch können Sie anhand alter Rechnungen oder der Haushaltsgröße schätzen und später anpassen lassen. Welche Angaben Ihr Anbieter genau verlangt, zeigt sein Anmeldeformular.

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  • Was ist die Grundversorgung?

    Die Grundversorgung ist die gesetzlich geregelte Standardversorgung für Haushaltskunden durch den Grundversorger des Netzgebiets. Grundversorger ist das Unternehmen, das dort die meisten Haushaltskunden beliefert; der Netzbetreiber stellt das alle drei Jahre fest und veröffentlicht es im Internet (§ 36 EnWG). Sie gilt, wenn Sie Strom ohne anderen Vertrag entnehmen, und beruht auf allgemeinen Preisen und Bedingungen, die der Grundversorger veröffentlicht. Wer Ihr Grundversorger ist, erfahren Sie bei Ihrem Netzbetreiber; die Bundesnetzagentur führt keine bundesweite Liste.

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  • Ist ein Sondertarif immer günstiger als die Grundversorgung?

    Nein, das lässt sich nicht pauschal sagen: Es hängt von den aktuellen Preisen, Boni und Bedingungen ab, und die ändern sich laufend. Diese Seite vergleicht keine Tarife und nennt keine Preise. Wenn Sie Angebote selbst gegenüberstellen, betrachten Sie Arbeitspreis und Grundpreis zusammen, lesen Sie Mindestlaufzeit, Kündigungsfrist, Preisgarantie und Bonusbedingungen und rechnen Sie mit Ihrem eigenen Jahresverbrauch. Maßgeblich sind am Ende die Vertragsunterlagen des Anbieters.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Arbeitspreis und Grundpreis?

    Der Arbeitspreis wird je verbrauchter Kilowattstunde berechnet, der Grundpreis fällt als fester Betrag unabhängig vom Verbrauch an. Die Bundesnetzagentur nennt beide als Bestandteile der allgemeinen Preise in der Grundversorgung. Bei geringem Verbrauch fällt der Grundpreis stärker ins Gewicht, bei hohem Verbrauch der Arbeitspreis. Ein niedriger Wert bei nur einem der beiden sagt deshalb wenig über die Gesamtkosten: Betrachten Sie beide gemeinsam und rechnen Sie mit Ihrem eigenen Jahresverbrauch.

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  • Wie funktioniert eine Preisgarantie?

    Bei einer Preisgarantie sagt der Anbieter zu, bestimmte Preisbestandteile für einen festgelegten Zeitraum nicht zu erhöhen. Was genau garantiert wird, ergibt sich aus den Vertragsbedingungen: Manche Garantien gelten nur für den Energiepreis, andere schließen Steuern, Abgaben oder Netzentgelte ein oder aus. Prüfen Sie deshalb Umfang und Dauer in Vertragszusammenfassung und Geschäftsbedingungen und vergleichen Sie die Dauer mit der Vertragslaufzeit. Fragen Sie beim Anbieter nach, wenn die Formulierung unklar bleibt.

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  • Lohnt sich ein Neukundenbonus?

    Ob sich ein Neukundenbonus lohnt, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen: Er senkt meist die Kosten des ersten Jahres und wird oft nur einmal gewährt. Entscheidend sind die Bedingungen. Wann wird er ausgezahlt oder verrechnet, entfällt er bei vorzeitiger Kündigung, und was kostet der Tarif nach Ablauf der Bindung? Das Gesetz verlangt, dass die Vertragszusammenfassung Bonusregelungen und Mindestvertragslaufzeiten nennt (§ 41 Abs. 4 EnWG). Lesen Sie diese Angaben und rechnen Sie das zweite Jahr getrennt.

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  • Wo finde ich die Kündigungsfrist meines Vertrags?

    In der Vertragsbestätigung, in den Geschäftsbedingungen, in der Vertragszusammenfassung oder im Kundenkonto. Die Vertragszusammenfassung muss die Kündigungsfrist nennen (§ 41 Abs. 4 EnWG). Für die Grundversorgung beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen (§ 20 StromGVV). Bei Unsicherheit hilft der Kundenservice Ihres Anbieters; lassen Sie sich die Auskunft in Textform bestätigen. Notieren Sie sich das Ende Ihrer Vertragslaufzeit und legen Sie sich eine Erinnerung in den Kalender.

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  • Was ist ein Sonderkündigungsrecht?

    Ein Sonderkündigungsrecht ist die Möglichkeit, einen Vertrag in besonderen Fällen außerhalb der üblichen Fristen zu beenden. Beim Strom nennt das Gesetz die Kündigung nach einer Preisänderung, die der Lieferant einseitig vornimmt: Sie ist ohne Einhaltung einer Frist zum Wirksamwerden der Änderung möglich (§ 41 Abs. 5 EnWG, in der Grundversorgung § 5 Abs. 3 StromGVV). Beim Umzug sieht § 41b Abs. 5 EnWG eine Kündigung mit sechs Wochen Frist vor, sofern der Lieferant nicht binnen zwei Wochen eine mögliche Belieferung am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Bedingungen anbietet. Ob es für Sie gilt, prüfen Sie anhand Ihrer Unterlagen.

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  • Muss ich beim Anbieterwechsel selbst kündigen?

    Nicht unbedingt: Nach Angabe der Bundesnetzagentur kündigt im Regelfall der neue Lieferant den alten Vertrag für Sie, wenn Sie ihn dazu bevollmächtigen. Wichtig ist, dass die Kündigungsbedingungen Ihres bisherigen Vertrags nach Angabe der Bundesnetzagentur bestehen bleiben, auch wenn der technische Wechsel schnell geht. Der Wechsel selbst darf nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden sein (§ 20a Abs. 3 EnWG). Prüfen Sie, ob der Wechseltermin zu Ihrer Frist passt. Wenn es auf einen Termin ankommt, können Sie zusätzlich selbst in Textform kündigen und die Bestätigung aufbewahren.

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  • Wird der Strom beim Anbieterwechsel unterbrochen?

    Nein, ein Anbieterwechsel führt nicht zu einer Versorgungslücke: Sie werden weiter über dasselbe Netz beliefert, der Zähler bleibt meist derselbe. Geändert wird nur, wer Ihnen den Strom in Rechnung stellt. Selbst wenn sich ein Wechsel verzögert, greift nach Angabe der Bundesnetzagentur die Ersatzversorgung, die höchstens drei Monate dauert. Der technische Wechselvorgang muss binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein (§ 20a Abs. 2 EnWG; für Strom nach Angabe der Bundesnetzagentur bereits seit dem 6. Juni 2025).

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  • Wie lese ich den Stromzähler richtig ab?

    Lesen Sie die Ziffern von links nach rechts ab, ohne zu runden, und notieren Sie dazu Zählernummer und Datum. Bei mechanischen Zählern zählen die Stellen vor dem Komma, die Nachkommastelle ist oft farbig abgesetzt. Bei elektronischen Zählern suchen Sie auf dem Display den Wert für den Strombezug, bei Zählern mit zwei Tarifzeiten sind beide Werte zu melden. Ein Foto, auf dem Nummer und Anzeige lesbar sind, dient als Nachweis. Unklarheiten klärt der Messstellenbetreiber oder Ihr Versorger.

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  • Warum ist der Zählerstand beim Einzug wichtig?

    Der Zählerstand am Einzugstag grenzt Ihren Verbrauch von dem des Vormieters ab und bildet den Startwert Ihrer Abrechnung. Ein Foto mit lesbarer Zählernummer und Anzeige schützt bei späteren Unstimmigkeiten, denn ohne Nachweis bleibt oft nur eine Schätzung. Die Bundesnetzagentur weist bei der Ersatzversorgung ausdrücklich darauf hin, dass der Netzbetreiber den Verbrauch schätzen kann und es hilft, den eigenen Zähler abzulesen und den Wert zu melden. Geben Sie den Stand an Ihren Versorger weiter, sobald er danach fragt.

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  • Was kann ich bei einer hohen Nachzahlung tun?

    Prüfen Sie zuerst die Rechnung: Stimmen Abrechnungszeitraum, Zählerstände und berücksichtigte Abschläge, und wurden Werte geschätzt? Fehler teilen Sie dem Versorger schriftlich mit, mit Fotos und Belegen. Bedenken Sie auch, dass Ihr Verbrauch durch neue Geräte oder eine veränderte Haushaltsgröße gestiegen sein kann. Hilft das Unternehmen Ihrer Verbraucherbeschwerde nicht innerhalb von vier Wochen ab, können private Verbraucher die Schlichtungsstelle Energie anrufen (§§ 111a, 111b EnWG); das Verfahren ist nach ihren Angaben kostenfrei. Bei Zahlungsschwierigkeiten sprechen Sie früh mit dem Versorger über Lösungen.

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  • Kann ich meinen Abschlag ändern lassen?

    In der Regel ja: Teilen Sie dem Versorger Ihren erwarteten Verbrauch mit, am besten belegt durch aktuelle Zählerstände. Das Gesetz verlangt, dass ein glaubhaft erheblich geringerer Verbrauch bei der Höhe der Abschläge angemessen berücksichtigt wird (§ 41b Abs. 3 EnWG); in der Grundversorgung gilt eine entsprechende Regel (§ 13 StromGVV). In der Grundversorgung sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten oder spätestens mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen (§ 13 Abs. 3 StromGVV). Wie Sie die Anpassung beantragen, steht in Ihrem Vertrag oder im Kundenkonto.

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  • Wie melde ich den Strom beim Auszug ab?

    Der Vertrag endet nach Angabe der Bundesnetzagentur nicht automatisch mit dem Auszug. Kündigen Sie ihn oder vereinbaren Sie die Weiterbelieferung, teilen Sie Ihrem Versorger den Auszugstermin und Ihre neue Anschrift mit, lesen Sie am Übergabetag den Zähler ab und melden Sie den Stand; halten Sie ihn am besten im Übergabeprotokoll fest. Eine Kündigung außerhalb der Grundversorgung muss der Lieferant innerhalb einer Woche nach Zugang in Textform bestätigen und dabei das Vertragsende nennen (§ 41b Abs. 1 EnWG). Danach prüfen Sie die Schlussrechnung auf Zeitraum, Zählerstände und Abschläge. Mehr im Ratgeber „Auszug und Abmeldung: Strom richtig beenden“.

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  • Kann ich meinen Stromvertrag in die neue Wohnung mitnehmen?

    Das hängt davon ab, ob Ihr Anbieter am neuen Wohnort liefert und zu welchen Bedingungen; Preise können dort anders ausfallen. Fragen Sie rechtzeitig nach und lassen Sie sich die Konditionen schriftlich geben. Bietet der Lieferant nicht binnen zwei Wochen nach Erhalt Ihrer Kündigung eine mögliche Belieferung am neuen Wohnort zu den bisherigen Bedingungen an, kommt bei Verträgen außerhalb der Grundversorgung eine Kündigung mit sechs Wochen Frist in Betracht (§ 41b Abs. 5 EnWG). Welche Regel für Ihren Vertrag gilt, entnehmen Sie Ihren Unterlagen.

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  • Vergleicht diese Seite Stromtarife oder vermittelt sie Verträge?

    Nein. Diese Seite ist ein reines Informationsangebot mit Ratgebern, einem Glossar und Antworten auf häufige Fragen. Sie vergleicht keine Tarife, nennt keine Preise, reiht keine Anbieter und vermittelt keine Verträge; sie ist auch kein Vergleichsinstrument im Sinne von § 41c EnWG. Wenn Sie ein Angebot auf einer anderen Seite nutzen, prüfen Sie, wer es betreibt und wie es sich finanziert. Maßgeblich für Ihren Vertrag sind immer die Unterlagen Ihres Anbieters.

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  • Wo finde ich offizielle und unabhängige Informationen?

    Allgemeine Informationen bieten die Bundesnetzagentur und die Verbraucherzentrale; für Streitfälle gibt es die Schlichtungsstelle Energie. Die Bundesnetzagentur erklärt auf ihren Seiten Grundversorgung, Ersatzversorgung und Lieferantenwechsel. Die Gesetzestexte (EnWG, StromGVV) stehen auf gesetze-im-internet.de. Verbindlich für Ihren Fall sind Ihr Vertrag und die Auskünfte Ihres Versorgers. Regeln und Preise ändern sich, prüfen Sie den aktuellen Stand deshalb direkt bei diesen Stellen und lassen Sie sich bei Zweifeln beraten.

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